Unfallversicherung

Ferienbetreuung gehört zum Freizeitbereich. Freizeitaktivitäten unterliegen – im Unterschied zur Betreuung in Schulen oder Kindertageseinrichtungen – nicht dem gesetzlichen Unfallver-sicherungsschutz.

Viele Unfallfolgen wie Verletzungen oder Brüche sind durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckt (Kranken- und Krankenhausbehandlung). Für bestimmte Leistungen bei dauerhaften Schädigungen (Rentenleistungen) oder erweiterten Ansprüchen (Schmerzensgeld, Krankenhaustagegeld) ist die Krankenkasse jedoch nicht zuständig. Solche Leistungen sind in der Regel Inhalt einer privaten Freizeitunfallversicherung, die manche Eltern für ihre Kinder abgeschlossen haben.

Einige Anbieter haben außerdem für die betreuten Kinder eine private Zusatzunfallversicherung abgeschlossen. Bitte beim Träger der Ferienbetreuung danach fragen.

Haftpflichtversicherung

Wenn Kinder in einer Ferienbetreuung sich gegenseitig einen Schaden zufügen, kann ein Scha-densersatzanspruch nur direkt gegenüber den Eltern des Kindes geltend gemacht werden, welches den Schaden verursacht hat. Viele Eltern haben für solche Fälle eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die die Schadensregulierung übernimmt.

Die Anbieter von Ferienbetreuung haben eine Trägerhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese ist zuständig, wenn Aufsichtspflichtverletzungen oder die Nichtbeachtung von Sicherheitsstandards durch den Träger geltend gemacht werden.